Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
HBI-Bundesholdinggesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.08.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Veräußerung von Anteilen
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.
Im RIS seit
05.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014
Gesetzesnummer
20008906
Dokumentnummer
NOR40164128