Kurztitel

HBI-Bundesholdinggesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Text

Veräußerung von Anteilen

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.