Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

Paragraph 3 b,
  1. Absatz eins,Finanzielle Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2023,)

  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:
    1. Ziffer eins
      Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der finanziellen Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
    6. Ziffer 6
      Rückforderungen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. Paragraph 3 b, Absatz eins,, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Absatz 3, zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.
  5. Absatz 6,Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Absatz 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.
  6. Absatz 7,Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Absatz 5, ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.
  7. Absatz 8,Die vorstehenden Absatz 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2023

Im RIS seit

20.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40256389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P3b/NOR40256389

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