Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

Paragraph 3 b,
  1. Absatz eins,Finanzielle Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der finanziellen Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. Paragraph 3 b, Absatz eins,, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40228881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P3b/NOR40228881

Navigation im Suchergebnis