Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Bestellung der Organe

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß Paragraph eins, bestellte Vorstand.
  2. Absatz 2,Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40222325

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P3/NOR40222325

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