Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Abkürzung
ABBAG-Gesetz
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Bestellung der Organe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß § 1 bestellte Vorstand.Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß Paragraph eins, bestellte Vorstand. (2)Absatz 2,Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.
Im RIS seit
12.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20008907
Dokumentnummer
NOR40175656