Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 9

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Bundesvertretung der Studierenden

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
    1. Ziffer eins
      55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
    2. Ziffer 2
      die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
    3. Ziffer 3
      die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
  2. Absatz 2,Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Einladung zu Sitzungen,
    2. Ziffer 2
      Erstellung der Tagesordnung,
    3. Ziffer 3
      Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
    4. Ziffer 4
      Redezeitregelungen,
    5. Ziffer 5
      Abstimmungsgrundsätze,
    6. Ziffer 6
      fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
    7. Ziffer 7
      Organisation der Verwaltung,
    8. Ziffer 8
      Einrichtung von Referaten,
    9. Ziffer 9
      Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
    10. Ziffer 10
      allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
    11. Ziffer 11
      Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
    12. Ziffer 12
      Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
  3. Absatz 3,In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
  4. Absatz 4,Die Satzung ist auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P9/NOR40231950

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