Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
16.11.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
HSG 2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Bundesvertretung der Studierenden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2)Absatz 2,Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Erstellung der Tagesordnung,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten,
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
(3)Absatz 3,In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4)Absatz 4,Die Satzung ist auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Im RIS seit
15.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40187132