Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 8

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

17.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
    1. Ziffer eins
      die Bundesvertretung der Studierenden,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zulässig.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256618

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P8/NOR40256618

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