Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
15.11.2016
Abkürzung
HSG 2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
die Bundesvertretung der Studierenden,
die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40163310