(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder der Referentinnen und Referenten aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder
unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Im Bescheid ist den Organen bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.