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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

16.11.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

5. Hauptstück
Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Absatz 3, fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder
    2. Ziffer 2
      unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
    4. Ziffer 4
      der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
    Im Bescheid ist den Organen bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Absatz 4, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  6. Absatz 6,Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Absatz 4, ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7,Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Absatz 3,). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
  9. Absatz 9,Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für jeweils ein Monat untersagen, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Bescheid zu begründen ist. Die mehrmalige Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig.
  10. Absatz 10,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei Paragraph 58, sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P63/NOR40187160

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