Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HSG 2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 20.Paragraph 20,
Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Schlagworte
Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40163322