Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Text

Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

Paragraph 20,

Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:

  1. Ziffer eins
    Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  2. Ziffer 2
    Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
  3. Ziffer 3
    Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
  4. Ziffer 4
    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. Ziffer 5
    Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.