an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (Paragraph 63, UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 62, UG),