Absatz eins,Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
- Ziffer einsan Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (Paragraph 63, UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 62, UG),
- Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
- Ziffer 3an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz FHStG,
- Ziffer 4an Privatuniversitäten Studierende von Studien, mit Ausnahme der Universitätslehrgänge, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind und
- Ziffer 5an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von „PhD“-Studien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des DUK-Gesetzes 2004.