Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HSG 2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Organe gemäß § 15 Abs. 2Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:Die Aufgaben der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Verfügung über das zugewiesene Budget;
Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2)Absatz 2,Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:Den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gehören an:
bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40163320