Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Text

Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind:
    1. Ziffer eins
      Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
    2. Ziffer 2
      Verfügung über das zugewiesene Budget;
    3. Ziffer 3
      Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
    4. Ziffer 4
      Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
  2. Absatz 2,Den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gehören an:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
    2. Ziffer 2
      die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.