Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
16.11.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
HSG 2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3,;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
Schlagworte
Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft
Im RIS seit
15.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40187133