Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

16.11.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. Ziffer eins
      Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. Ziffer 4
      Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. Ziffer 5 a
      Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3,;
    7. Ziffer 6
      Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    8. Ziffer 7
      Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    9. Ziffer 8
      Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    10. Ziffer 9
      Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    11. Ziffer 10
      Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

Schlagworte

Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P11/NOR40187133

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