Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesfinanzgesetz 2015 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2015

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2015 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

74 719,218

 

84 382,730

 

Einzahlungen:

71 525,383

 

87 576,565

 

Nettofinanzierungsbedarf:

3 193,835

 

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

3 193,835

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2015 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008870

Dokumentnummer

NOR40162695

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/39/A1/NOR40162695

Navigation im Suchergebnis