(4)Absatz 4,Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), ohne Anhörung des Antragsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag auf Erlassung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) zu werten.Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Absatz 3,), ohne Anhörung des Antragsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag auf Erlassung einer Entscheidung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) zu werten.