Absatz eins,Ansprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn
- Ziffer einssich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Absatz 3,), oder der Antragsteller sich in einem solchen Staat aufhält und der Antragsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Gegenseitigkeitsverfahren), oder
- Ziffer 2dies nach der EU-Unterhaltsverordnung, dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen oder dem Haager Unterhaltsübereinkommen vorgesehen ist.