(4)Absatz 4,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.