Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Angemessene Erläuterungen

Paragraph 18 d,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Diese Erläuterungen müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen Folgendes umfassen:
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen vorvertraglichen Informationen,
    2. Ziffer 2
      die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen,
    3. Ziffer 3
      die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers.
  2. Absatz 2,Falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, hat der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken.
  3. Absatz 3,Die Beweislast für die Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.
  4. Absatz 4,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40279260