Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 81

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Paragraph 13, Absatz 4, betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
  2. Absatz 2,Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
    1. Ziffer eins
      deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
    Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  3. Absatz 3,Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
  5. Absatz 5,Während eines Einsatzes ist Paragraph 43, über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ziffer 5, über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P81/NOR40160904

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