Absatz eins,Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Paragraph 13, Absatz 4, betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.