Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 8

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtverletzung,
    2. Ziffer 2
      die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
    Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
  2. Absatz 2,Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      eines Jahres oder,
    2. Ziffer 2
      sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
    ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
  3. Absatz 3,Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten, über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P8/NOR40160831

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