Absatz eins,Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
- Ziffer einsdie Pflichtverletzung,
- Ziffer 2die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
- Ziffer 3der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.