Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
22.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HDG 2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarerkenntnis
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
(2)Absatz 2,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
im Falle eines Schuldspruches
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
den allfälligen Kostenbeitrag,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
(4)Absatz 4,In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Im RIS seit
30.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160897