Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 68

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)

Disziplinaranzeige

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
    1. Ziffer eins
      eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
    2. Ziffer 2
      eines Berufssoldaten des Ruhestandes
    zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P68/NOR40215982

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