Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
    1. Ziffer eins
      eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
    2. Ziffer 2
      eines Berufssoldaten des Ruhestandes
    zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160891

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P68/NOR40160891

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