Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 64

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
      2. Litera b
        eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
      3. Litera c
        ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
                       und
    2. Ziffer 2
      keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
      1. Litera a
        ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
      2. Litera b
        eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 62, Absatz 3 und 4,
  3. Absatz 3,Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
  4. Absatz 4,Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die als erwiesen angenommenen Taten,
    2. Ziffer 2
      die durch die Taten verletzten Pflichten,
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
    4. Ziffer 4
      den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
    5. Ziffer 5
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
    Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P64/NOR40160887

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