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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 64
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 63 am 31.08.2026
§ 65 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 64 heute
§ 64 gültig ab 22.01.2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
22.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HDG 2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 64.
Paragraph 64,
(1)
Absatz eins,
Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
1.
Ziffer eins
a)
Litera a
ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
b)
Litera b
eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
c)
Litera c
ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
und
2.
Ziffer 2
keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
a)
Litera a
ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
b)
Litera b
eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
(2)
Absatz 2,
Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.
Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 62, Absatz 3 und 4,
(3)
Absatz 3,
Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4)
Absatz 4,
Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
1.
Ziffer eins
die als erwiesen angenommenen Taten,
2.
Ziffer 2
die durch die Taten verletzten Pflichten,
3.
Ziffer 3
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4.
Ziffer 4
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
5.
Ziffer 5
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Schlagworte
Milizstand
Im RIS seit
30.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160887
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P64/NOR40160887
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