Absatz eins,Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
- Ziffer eins
- Litera aein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
- Litera beine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
- Litera cein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
und - Ziffer 2keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
- Litera aein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
- Litera beine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.