(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage umfasst
die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.