Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geldbuße

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage umfasst
    1. Ziffer eins
      das Monatsgeld,
    2. Ziffer 2
      die Dienstgradzulage und
    3. Ziffer 3
      die Grundvergütung,
    die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten
    1. Ziffer eins
      im maßgebenden Monat oder Tag oder,
    2. Ziffer 2
      sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
  4. Absatz 4,Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Absatz 2, ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160870