(1)Absatz eins,Jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Bundesdisziplinarbehörde kann diese Kürzung
auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.