(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
Berufssoldaten des Ruhestandes.
Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.