Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
- Ziffer einsSoldaten,
- Ziffer 2Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
- Ziffer 3Berufssoldaten des Ruhestandes.
Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.