Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Allgemeiner Teil
1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Soldaten,
    2. Ziffer 2
      Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
    3. Ziffer 3
      Berufssoldaten des Ruhestandes.
    Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.
  2. Absatz 2,Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160824