(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 11 sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.Die Bestimmungen der Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 3, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 11, sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Absatz eins, genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.