Kurztitel

Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.03.2014

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 3, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 11, sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Absatz eins, genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20008796

Dokumentnummer

NOR40161496