Absatz eins,Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.