Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ) Art. 1

Kurztitel

Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 18/2014

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz einsGegenstand der Vereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Studiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) gemäß Absatz 3, an der Universität Linz.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (Paragraph 54, Absatz 9, Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,).
  3. Absatz 3Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Studienjahr 2014/15 beginnen und schrittweise aufgebaut werden. Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger soll zunächst jeweils 60 pro Studienjahr betragen, mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere jeweils 60 ansteigen und daher mit dem Studienjahr 2022/23 den Endausbau von 300 erreichen. Davon werden jeweils zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre auf Grund der Kooperation gemäß Absatz 2, an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren. Im Rahmen dieser Kooperation werden auch die praktischen Sezierübungen in Anatomie für alle Studierenden an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen universitären medizinischen Einrichtung erfolgen.
  4. Absatz 4Sofern der Bund, das Land und die Universität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass die aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Durchführung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich des darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht zulassen, oder es bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, ist die Universität Linz berechtigt, die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren.

Im RIS seit

13.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008796

Dokumentnummer

NOR40161491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/18/A1/NOR40161491

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