(4)Absatz 4,Sofern der Bund, das Land und die Universität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass die aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Durchführung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich des darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht zulassen, oder es bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, ist die Universität Linz berechtigt, die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren.