(2)Absatz 2Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (§ 54 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013).Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (Paragraph 54, Absatz 9, Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,).