Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InfOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Vorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§ 7.Paragraph 7,
Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß § 6 Abs. 1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen. Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.
Im RIS seit
30.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Gesetzesnummer
20009039
Dokumentnummer
NOR40167143