Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Vorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen

Paragraph 7,

Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.