Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
Text
Vorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§ 7.Paragraph 7,
Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß § 6 Abs. 1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen. Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.