(1)Absatz eins,Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
Kranken- und Kuranstalten;
Einrichtungen der Hauskrankenpflege;