Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 37, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 37

Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsErgibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
    4. Ziffer 4
      privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
    5. Ziffer 5
      Kranken- und Kuranstalten;
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
  2. Absatz eins aErgibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.
  3. Absatz 2Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Absatz eins und 1a ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
  4. Absatz 3Die Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins, trifft auch:
    1. Ziffer eins
      Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
    2. Ziffer 2
      von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
    3. Ziffer 3
      Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Absatz eins, genannten Einrichtung ausüben.
  5. Absatz 4Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
  6. Absatz 5Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins und Absatz 3, nicht entgegen.

Schlagworte

Kinderhilfeträger, Krankenanstalt

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40218041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/69/P37/NOR40218041