Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitskontrollgesetz 2013 Art. 2 § 9

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 42/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

4. Abschnitt
Ausfuhrkontrolle

Genehmigungspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, festzulegen, wenn dies notwendig ist
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung des Atomsperrvertrages, oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs.
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Absatz eins und des Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, festzulegen.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind, und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit zollrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148343

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