Absatz eins,Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, festzulegen, wenn dies notwendig ist
- Ziffer einszur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung des Atomsperrvertrages, oder
- Ziffer 2im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs.