Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitskontrollgesetz 2013 Art. 2 § 7

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 42/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

3. Abschnitt
Sicherung von Kernmaterial und Anlagen

Genehmigungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Umgang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 45, Ziffer 2, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, mit Kernmaterial im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.
  2. Absatz 2,Keiner Genehmigung gemäß Absatz eins, bedürfen
    1. Ziffer eins
      der Umgang mit Ausgangsmaterial im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, das außerhalb von Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, oder in Anlagen in Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, Litera c, verwendet wird;
    2. Ziffer 2
      der Umgang mit kleinsten Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Kalibrierzwecke verwendet werden, wobei diese Mengen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen sind, und
    3. Ziffer 3
      der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Genehmigung gemäß den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.
  3. Absatz 3,Im Genehmigungsbescheid gemäß Absatz eins,, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um
    1. Ziffer eins
      das Kernmaterial vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
    2. Ziffer 2
      das Kernmaterial und die für den Umgang mit ihm bestimmten Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen und
    3. Ziffer 3
      zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die innere und äußere Sicherheit Österreichs gewahrt wird,
      2. Litera b
        die von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und
      3. Litera c
        der Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern gesichert wird.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu unterziehen haben.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, kann für die Dauer des Umgangs befristet werden.
  6. Absatz 6,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere eine Sicherungsanalyse zur
    1. Ziffer eins
      Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs;
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Sicherungsstatus unter Angabe der allgemeinen und speziellen Schutzziele, die der Sicherungskonzeption zugrunde liegen;
    3. Ziffer 3
      Angabe sicherungsrelevanter Ergebnisse der Sicherheitsstatusanalyse und Ereignisablaufanalyse und der daraus für die Sicherungskonzeption abgeleiteten Konsequenzen;
    4. Ziffer 4
      Aufstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3,
    Weiters sind der Behörde ein Sicherungsbeauftragter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen und die für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen verantwortlich sind.
  7. Absatz 7,Wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung unter möglichster Schonung erworbener Rechte andere oder zusätzliche Auflagen mit Bescheid vorschreiben.
  8. Absatz 8,Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den Sicherheitsbehörden. Zu diesem Zweck können die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148341

Navigation im Suchergebnis