(3)Absatz 3,Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, umIm Genehmigungsbescheid gemäß Absatz eins,, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um
das Kernmaterial vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
das Kernmaterial und die für den Umgang mit ihm bestimmten Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen und
zu gewährleisten, dass
die innere und äußere Sicherheit Österreichs gewahrt wird,
die von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und
der Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern gesichert wird.