Absatz eins,Der Umgang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 45, Ziffer 2, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, mit Kernmaterial im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.